Altersteilzeit im öffentlichen Dienst

22 August 2011

Altersteilzeit im öffentlichen Dienst

Ich frage die Staatsregierung:


1. Ist es richtig, dass diejenigen Beamten, denen nach Art. 91 Abs 1 BayBG eine Altersteilzeitbeschäftigung mit anschließendem Eintritt in den Ruhestand vor Inkrafttre­ten des Neuen Dienstrechts vom jeweiligen Ministerium genehmigt wurde, nach Einführung des Neuen Dienst­rechts, eine Änderungsmitteilung erhielten, in der diese Altersgrenze für den jeweiligen Beamten nach oben hinkorrigiert und damit der Eintritt in den Ruhestand nach hinten verlängert werden musste?


a) Wenn ja, welche Alternativen, Möglichkeiten existie­ren für die jeweiligen Beamten, um doch noch zum zuvorgenehmigten Zeitpunkt in den Ruhestand ein­treten zu können?


b) Warum soll der nach Altem Dienstrecht genannte Ru­hestandstermin für die jeweiligen Beamten nur dekla­ratorisch und nicht gesetzlich bindend festgesetzt worden sein?


2. Woraus ergibt sich die gesetzlich bindende Wirkung des abgeänderten Ruhestandtermins?


a) Ist es möglich, dass der nach Neuem Dienstrecht ge­nannte Ruhestandstermin auch nur eine deklaratori­sche Wirkung hat?


b) Warum bestimmen die bayerischen Ministerien Ein­trittstermine in den Ruhestand, wenn diese letztend­lich nur eine deklaratorische Wirkung besitzen sol­len?


c) Wie wird aufgrund von rein deklaratorischen Erlas­sen eine nachhaltige Personalpolitik an den betroffe­nen Behörden des Freistaats Bayern gewährleistet?


d) Wurden alle betroffenen Beamten im Schreiben, wo der Eintritt in den Ruhestand nach altem Dienstrecht festgelegt wurde, darauf hingewiesen, dass es sich le­diglich um einen Termin mit deklaratorischer Wir­kung handeln soll?


3. Wenn nein, liegt dann nicht eine Verletzung der Fürsor­ge­ und Informationspflicht vor?


4. Welche konkreten Möglichkeiten gibt es für alle diejeni­gen, die nach Art. 91, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG (Altes Dienstrecht) noch nach dem Ruhestandstermin des Alten Dienstrechts in den Ruhestand eintreten wollen?

Antwort des Staatsministeriums der Finanzen vom 16.07.2011


Zu 1.: Nach Art. 91 Abs. 1 Satz 1 BayBG erstreckt sich die Alters­teilzeit zwingend bis zum Eintritt in den Ruhestand. Durch das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern wurde die Al­tersgrenze für den Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand schrittweise von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben. Entsprechend verlängert sich der Zeitraum der Altersteilzeit.


Grundsätzlich eröffnet der Antragsruhestand den Beamtin­nen und Beamten die Möglichkeit, frühestens mit Vollen­dung des 64. Lebensjahrs, mithin vor Erreichen der gesetzli­chen Altersgrenze, auf Antrag in den Ruhestand zu treten. Bei der Altersteilzeit im Teilzeitmodell ist eine Kombination mit dem Antragsruhestand ohne Weiteres möglich, bei der Altersteilzeit im Blockmodell nur bei Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe; je nach Einzelfall können auch Versorgungsabschläge anfallen.



 

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