Mit Landtagsbeschluss Drs. 14/8286 vom 12.12.2001 wurden Verbesserungen der Kommunikation von hörgeschädigten und gehörlosen Menschen beschlossen. Als Folge des o. g. Landtagsbeschlusses wurden im OBBS Nr. IIA9-4200- 011/01 vom 06.3.2002 die Nachgeordneten Behörden angewiesen, „künftig bei Neubau-, Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen staatlicher Gebäude, in die Lautsprecheranlagen fest installiert werden, grundsätzlich Induktionsleitungen für Hörbehinderte mit einzubauen. Dies gilt auch bei Maßnahmen an öffentlichen Gebäuden, wenn der Freistaat an der Finanzierung beteiligt ist“.
Ich frage die Staatsregierung:
1. An welchen staatlichen Gebäuden in Bayern wurden seit dem o. a. Landtagsbeschluss bei Neubau-, Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen, in denen Lautsprecheranlagen fest installiert wurden, Induktionsanlagen eingebaut (Auflistung)?
2. Gibt es auch staatliche Gebäude mit o. g. Vorgaben, bei denen keine Induktionsanlagen eingebaut wurden, wenn ja, was ist der Grund?
3. An welchen öffentlichen Gebäuden, an denen der Freistaat an der Finanzierung beteiligt war und die o. g. Vorgaben erfüllen (feste Lautsprecheranlage), wurden seit dem o. a. Landtagsbeschluss Induktionsschleifen verlegt (Auflistung nach Bezirken)?
4. Gibt es auch öffentliche Gebäude, bei denen keine Induktionsanlage eingebaut wurde, und wenn ja, warum, und wurden in diesem Fall Fördermittel zurückgefordert?
Antwort des Staatsministeriums des Innern vom 05.01.2012
Herr Abgeordneter Felbinger bezieht sich in seiner Anfrage auf den Landtagsbeschluss Drs. 14/8286 vom 12.12.2001, in dem Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation von hörgeschädigten und gehörlosen Menschen beschlossen wurden.
Zu 1.: Anlage 1 enthält eine Auflistung, in welchen staatlichen Gebäuden in Bayern, die seit dem o. a. Landtagsbeschluss bei Neubau-, Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen mit Lautsprecheranlagen ausgerüstet wurden, induktive Höranlagen eingebaut worden sind.
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