Zulassungsbeschränkung für das Referendariat

11 September 2012

Zulassungsbeschränkung für das Referendariat

 



  1. Gibt es Überlegungen seitens der Staatsregierung, künftig Zulassungsbeschränkung, für das Referendariat einzuführen, wenn aufgrund von Bedarfsprognosen ersichtlich ist, dass für bestimmte Fächerkombinationen kurzfristig kein Bedarf vorhanden ist?

  2. Wenn ja, welche Möglichkeiten der Kompensation könnten erfolgen?

  3. Wenn ja, welche Beschränkungen sind angedacht?

Antwort des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 27.06.2012



Zu 1.: Das Ziel der Lehrerausbildung ist der Erwerb der Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen. Gemäß den Bestimmungen im Bayerischen Lehrerbildungsgesetz ist nach dem Bestehen der ersten Lehramtsprüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Prüfung für ein Lehramt ein Vorbereitungsdienst (Referendariat) abzuleisten und mit der Zweiten Staatsprüfung abzuschließen. Der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen gilt als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Grundgesetz, in dem das Recht auf freie Berufswahl verankert ist. Grundsätzlich kann daher ohne Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Zweiten Staatsprüfung eine Lehramtsbefähigung nicht erworben werden. Bewerbern, die in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen die Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst erfüllen, kann daher der Zugang zum Vorbereitungsdienst nicht generell verweigert werden, da andernfalls die Möglichkeit, das Ausbildungsziel zu erreichen, nicht gewährleistet wäre.


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