Steuerliche Begünstigung bei Sanierungsmaßnahmen

5 Oktober 2009

Steuerliche Begünstigung bei Sanierungsmaßnahmen

Welche Sanierungsmaßnahmen gem. § 7h EStG sind steuerlich förderfähig, aus welchen Gründen können die Bescheide von den zuständigen Behörden abgeändert werden und wie kann der Antragsteller vor Beginn der Baumaßnahme feststellen, ob eine steuerliche Begünstigung nach § 7h EStG erfolgen wird?

Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7h EStG ist, dass Maßnahmen an einem Gebäude durchgeführt werden, das in einem inländischen, förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsgebiet belegen ist. Förderfähig sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten für:


– Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 Baugesetzbuch, soweit die Maßnahmen nach dem Erwerbsvorgang erfolgen.


– Maßnahmen zur Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines wegen seiner geschicht-lichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhaltenswürdigen Gebäudes, wenn sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Dies bedeutet, dass erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG nur für Maßnahmen in Anspruch genommen wer-den können, die vor deren Beginn mit der Gemeinde abgestimmt sind. Dies setzt nicht zwingend ein förmliches Modernisierungs- bzw. Instandsetzungsgebot durch die Gemeinde voraus; eine vom Eigentümer freiwillig abgeschlossene, schriftliche Verpflichtung gegenüber der Gemeinde ist ausreichend. Die bloße freiwillige Durchführung erforderlicher Baumaßnahmen ohne vorausgegangene Verpflichtung gegenüber der Gemeinde wird jedoch nicht durch § 7h EStG gefördert. Die Prüfung anhand der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien (Bayern: Gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien des Innern und der Finanzen vom 21. August 1998, Allgemeines Ministerialblatt Bayern 1998 S. 719) , ob die oben genannten Voraussetzungen für das Gebäude und die Maßnahmen erfüllt sind, obliegt den zuständigen Gemeindebehörden, die anschließend hierüber die nach § 7h Abs. 2 EStG erforderliche Bescheinigung ausstellt. Die von der zuständigen Gemeindebehörde ausgestellte Bescheinigung unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden. Es handelt sich hierbei um einen Verwal-tungsakt in Form eines Grundlagenbescheides, an den die Finanzbehörden im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Umfangs gebunden sind (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung). Ist jedoch offensichtlich, dass die Bescheinigung für Maßnahmen erteilt worden ist, bei denen die Voraussetzungen nicht vorliegen, hat die Finanzbehörde ein Remonstrationsrecht, d.h. sie kann die Gemeindebehörde zur Überprüfung veranlassen sowie um Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz bitten. Die Gemeindebehörde ist verpflichtet, dem Finanzamt die Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung mitzuteilen (§ 4 Mitteilungsverordnung). Die Finanzbehörden prüfen aber in eigener Zuständigkeit, ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich dem Gebäude zuzuordnen sind und ob es sich um nach § 7h EStG begünstigte Herstellungs bzw. Anschaffungskosten oder um sofort abziehbare Betriebsausgaben/Werbungskosten oder um nicht abziehbare Aufwendungen handelt. Nach § 89 Abs. 2 Abgabenordnung kann der Steuerpflichtige einen gebührenpflichtigen Antrag auf verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhal-ten stellen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.



 

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