Weinbau

2 Februar 2011

Weinbau

 


Ich frage die Staatsregierung:


 


1. Welche Möglichkeiten der Förderung von ehemaligen Weinbauflächen im Frankenland gibt es, die aufgrund nicht mehr gegebener Rentabilität aufgegeben wurden und dann brachliegen?


 


2. Ab wann bzw. welcher Größe (Hektar) erfolgt die Steillagen-Förderung im Weinbau? Warum erfolgt die Förderung nach Größe?


 


3. Werden in anderen europäischen Ländern Spritzmittel in den Weinbergen angewendet, die in Deutschland verboten sind? Gibt es national hier eventuelle andere Auslegungen der Verordnungen? Wie und durch welche Maßnahmen ist die Kontrolle der Spritzmittel- und Pflanzenschutz-Verordnung in den anderen europäischen Ländern garantiert?


 


4. Wie erfolgt in den übrigen europäischen Ländern die Kontrolle der Umstrukturierungsmaßnahmen?

Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten  vom 08.12.2010


 


Zu 1.:


Für aufgelassene Rebflächen (nicht genutzte, brachliegende Rebflächen) bestehen nach Beendigung des EUR-Rebflächen Rodungsprogramms (Antragstellung seit Herbst 2010 nicht mehr möglich) im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten keine Möglichkeit der Förderung. Das Rodungsprogramm ist in nur sehrgeringem Umfang angenommen worden (im Jahr 2010 wurden 0,74 ha genehmigt). Insgesamt ist die Ertragsrebfläche in Franken in den vergangenen Jahren nahezu unverändert (im Jahr 2000 waren es 5.925 ha, im Jahr 2008 5.946 ha) geblieben.


 


Zu 2.:


Die Förderung wird gewährt für Rebflächen ab einer Hangneigung von 40 Prozent und ist abhängig von den Erschwernisstufen und der Art der Bewirtschaftung (ohne Herbizid bzw. Herbizideinsatz in der Reihe):



 

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