Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, den Beruf der Hauswirtschafterin bzw. des Hauswirtschafters nach einer mindestens 3-jährigen Berufserfahrung in einer Einrichtung des Sozial- und Gesundheitswesens oder mit entsprechender Fortbildung, insbesondere zum Meister und zur Meisterin der Hauswirtschaft sowie zum Betriebswirt oder zur Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement, in die Regelung des § 12 Abs.1 AVPfleWoqG mit aufzunehmen, so dass den Angehörigen dieses Berufs der Zugang zur „Weiterbildung Leitung einer stationären Pflegeeinrichtung (Einrichtungsleitung)“ ermöglicht wird.
Begründung:
Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter haben eine fundierte dreijährige Berufsausbildung mit theoretischen und praktischen Bestandteilen absolviert. Insofern sind sie mit den anderen in § 12 Abs.1 AVPfleWoqG genannten Berufen aus dem kaufmännischen Bereich oder der öffentlichen Verwaltung vergleichbar. Die erforderlichen Leitungskompetenzen werden im Rahmen der Weiterbildung zur hauswirtschaftlichen Betriebsleitung vermittelt.
Lesen Sie den kompletten Antrag als pdf-Dokument: 0000003618
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