Sonderrechte für Rettungsdienst und Notarzt in der StVO – Umsetzung in Bayern

17 Februar 2015

Sonderrechte für Rettungsdienst und Notarzt in der StVO – Umsetzung in Bayern

Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, zu prüfen, ob die in § 35 Abs. 5a StVO festgeschriebenen Sonderrechte für Fahrzeuge des Rettungsdienstes in Bayern sachgerecht umgesetzt werden.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. wie die Vorschrift von den Ordnungsämtern und den Staatsanwaltschaften angewendet wird,
2. wie die Sonderrechte den am Rettungsdienst beteiligten Personen vermittelt wird und wie oft eine entsprechende Schulung vorgeschrieben ist und
3. welche weiteren Möglichkeiten es gäbe, die Sonderrechte des Rettungsdienstes besser umzusetzen, ohne die Sicherheit der übrigen Straßenverkehrsteilnehmer zu beeinträchtigen (z.B. verpflichtende regelmäßige Fahrtrainings für Beteiligte am Rettungsdienst und eine bessere Öffentlichkeitsarbeit zu den Sonderregelungen des § 35 StVO).
Darüber hinaus wird die Staatsregierung aufgefordert, zu erklären, ob aus ihrer Sicht die Voraussetzung „unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ in § 35 Abs. 8 StVO vom Bundesgesetzgeber näher konkretisiert werden sollte.
Begründung:
Der Fall des Notarztes aus Neuburg an der Donau, der wegen angeblicher Verkehrsgefährdung einen Strafbefehl über 4.500 Euro und sechs Monate Fahrverbot erhalten hat, bewegt die Menschen in ganz Deutschland.

Lesen Sie den kompletten Dringlichkeitsantrag als pdf-Dokument: 0000003695


 

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