Lebensmittelrecht: Vereine und Handwerksbetriebe nicht im Ungewissen lassen!

25 März 2015

Lebensmittelrecht: Vereine und Handwerksbetriebe nicht im Ungewissen lassen!

Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, die Vereine und Ehrenamtler in Bayern unverzüglich und leicht verständlich darüber zu informieren, nach welchen Kriterien sie ermitteln können, ob sie als Lebensmittelunternehmer im Sinne der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) gelten und welche Folgen dies für sie hat. In diesem Zusammenhang sind verbindliche Kriterien für die zuständigen Überwachungsbehörden zu definieren, um regional unterschiedliche Entscheidungen zu vermeiden.
Begründung:
Bei den Vereinen und Ehrenamtlern herrscht große Unsicherheit darüber, ob sie die für Lebensmittelunternehmer geltenden Pflichten umsetzen müssen oder nicht. Weder die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) noch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts treffen hierzu eine eindeutige Aussage. Lebensmittelunternehmen sind danach „alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung oder dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen“.

Lesen Sie den kompletten Dringlichkeitsantrag als pdf-Dokument: 0000003944


 

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