1. a) Welche Auflagen werden den Veranstaltern von sogenannten Stadtfesten hinsichtlich der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes gemacht?
b) Welche Auflagen erhalten Veranstalter sogenannter Stadtfeste hinsichtlich der Einhaltung des Jugendndschutzgesetzes hinsichtlich Minderjähriger, die nach 22 Uhr ohne Eltern oder Erziehungsberechtigte unterwegs sind?
2. Welche Maßnahmen müssen seitens der Veranstalter
solcher Stadtfeste gewährleistet sein, um Alkoholmissbrauch
bei Jugendlichen einzudämmen?
3. Welche Maßnahmen wurden konkret beim Rakoczyfest
in Bad Kissingen am 25./26. Juli 2009 vom Veranstalter
getroffen, um im Bereich von Hessingstraße/Herz-
Jesu-Kirche dem zügellosen Alkoholmissbrauch von
Jugendlichen Einhalt zu gebieten?
4. Warum schaute die dort anwesende Polizei ohne einzugreifen
zu, wie sich Jugendliche betranken ?
5. Wie ist es zu erklären, dass die anwesende Polizei hierzu
die Aussage trifft „Wir greifen erst ein, wenn die
nicht mehr stehen können!“?
6. Wie können zum einen Festwirten oder Vereinen bei
Zeltfesten hohe Auflagen hinsichtlich des Sicherheitsdienstes
gemacht werden und bei derlei Stadtfesten
keinerlei Einlasskontrollen erfolgen?
7. Warum wurde speziell beim im Rakoczyfest Alkohol an
Jugendliche unter 16 Jahren ohne Ausweiskontrolle
durch die Ständebetreiber ausgegeben und warum erfolgte
keine Überprüfung der Ausschankpraxis an Jugendliche
durch die Polizei?
8. Warum erfolgten beim Rakoczyfest keine stichprobeartigen
Überprüfungen zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes
nach 22 Uhr für Minderjährige ohne Eltern
/Erziehungsberechtigten-Begleitung?
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