Ich frage die Staatsregierung, ob bei der Berechnung der Halbjahresnote für die G8-Schüler zum aktuellen Halbjahreszeugnis den Lehrkräften die Möglichkeit eröffnet wurde, dass die mündliche Note aufgerundet werden kann, um dadurch die Ergebnisseim Gegensatz zu den G9-Schülern aufzuwerten, und gab es hierzu eine Anweisung oder Ermächtigung des Kultusministeriums und wie wird in den übrigen Halbjahren bei der Möglichkeit des Aufrundens der mündlichen Note verfahren?
Antwort des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
Die Halbjahresleistungen ergeben sich nach § 61 Abs. 2 der Gymnasialschulordnung (GSO) als Durchschnittswert aus der Punktzahl der Schulaufgabe sowie aus dem (ungerundeten) Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise (1:1). (Erst) Das Ergebnis wird nach Satz 4 Halbsatz 1 gerundet. Die Halbjahresleistung wird dann in einer Endpunktzahl von höchstens 15 Punkten ausgedrückt.
Vor dem Hintergrund, dass (auch mit Blick auf die Eingabemöglichkeit in die Schulsoftware WinQD und die entsprechende Darstellung in der Handreichung für die Oberstufenkoordinatorinnen und -koordinatoren) in Informationsveranstaltungen und Beratungsgesprächen Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten fälschlicherweise zunächst die Auskunft gegeben wurde, es sei bei der Ermittlung des Durchschnitts der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise auf eine ganze Zahl zu runden, war es gerechtfertigt und geboten, für den Ausbildungsabschnitt 11/1 (im Schuljahr 2009/2010) insoweit Vertrauensschutz zu gewähren.
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