Trägerschaft der Hauptschulen im Landkreis Main-Spessart

17 März 2010

Trägerschaft der Hauptschulen im Landkreis Main-Spessart

In der Mainpost vom 11.12.2009 äußert sich der Staatsminister a. D. Eberhard Sinner zur Schullandschaft im Landkreis Main-Spessart dahingehend, dass es ein denkbares Modell zur Erhaltung der Hauptschulen im Landkreis Main-Spessart wäre, die Hauptschule wie alle weiterführenden Schulen in den Sachaufwand der Landkreise zu überführen.


Ich frage die Staatsregierung:


1. Gibt es Planungen für den Landkreis Main-Spessart, die Trägerschaft der Hauptschulen an den Landkreis zu übertragen? Wenn ja, welchen aktuellen Stand haben diese Planungen?


2. Gibt es Beispiele aus anderen Landkreisen des Freistaates Bayern, wo die Trägerschaft der Hauptschulen an die Landkreise abgegeben wurde? Wenn ja, welche Erfahrungen in Bezug auf die Gestaltungsmöglichkeiten der Schulen und die Entwicklung der Schullandschaft konnten jeweils nachvollzogen werden?


3. Welche organisatorischen und institutionellen Maßnahmen wären nötig, um die Trägerschaft an den Landkreis zu übertragen?


4. Ist ein Wechsel der Trägerschaft der Hauptschulen aus Sicht des Ministeriums sinnvoll, um die Hauptschulen im ländlichen Raum erhalten zu können?


5. Welche anderen Vorteile hätte ein Wechsel der Trägerschaft von Hauptschulen an den Landkreis? Wenn ja, wann ist eine bayernweite Umsetzung dieser Maßnahme geplant?

Zu 1.:
Nein.


Zu 2.:
Dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus ist kein derartiger Fall bekannt.


Zu 3.:
Art. 8 Abs. 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
(BaySchFG) lässt zu, dass durch Vertrag eine andere als die
eigentlich verpflichtete kommunale Gebietskörperschaft den
Schulaufwand für eine staatliche Schule übernehmen kann.
Nach dieser Bestimmung wäre es möglich, dass ein Land
kreis freiwillig die Schulaufwandsträgerschaft für eine staat
liche Hauptschule übernimmt. Konkret erforderlich wäre ein
Vertrag zwischen dem bisherigen Schulaufwandsträger (Ge
meinde, kreisfreie Stadt oder Schulverband) und dem Land
kreis; ein solcher Vertrag bedarf des Einverständnisses der
zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.



 

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