Ich frage die Staatsregierung, ob es richtig ist, dass für behinderte Menschen, die studieren und durch ihre Behinderung auf fremde Hilfe angewiesen sind (z.B. Rollstuhlfahrer), kein Fahrdienst bzw. die Kosten dafür gewährt werden, jedoch für Behinderte, die sich in einer Ausbildung befinden, durchaus der Fahrdienst bzw. die Kosten dafür erstattet werden, mit welcher Begründung wird dies so vertreten und welche Abhilfe fasst das Ministerium ins Auge?
Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Es trifft nicht zu, dass behinderte Menschen, die studieren und durch ihre Behinderung auf fremde Hilfe angewiesen sind, keine Leistungen zur Finanzierung eines Fahrdienstes erhalten können. Vielmehr ist eine Leistungsgewährung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialhilferecht (SGB XII) grundsätzlich möglich.
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern und ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen (§ 53 SGB XII). Deshalb umfassen die Leistungen der Eingliederungshilfe auch Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII).
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