Verwaltungsangestellte in Schulsekretariaten

24 Juni 2010

Verwaltungsangestellte in Schulsekretariaten

Bei der Eingruppierung der Verwaltungskräfte in den Schulsekretariaten wurde ein Tätigkeitskatalog mit KMS vom 25.10.2007 Nr. II.55 P 40506.106 373 an die Regierungen versandt.


Ich frage die Staatsregierung:


1. Warum wurde daraus kein verbindlicher Aufgabenkatalog für die Schulsekretariate, da sich die Sekretärinnen darauf nicht berufen können, da sie weiterhin von den Schulleitern mit zusätzlichen Aufgaben beauftragt werden können?


2. Warum werden die Verwaltungskräfte trotz des verbindlichen Tätigkeitskatalogs von den Regierungen nach wie vor unterschiedlich eingruppiert?


3. Warum werden von der Regierung von Niederbayern die Möglichkeiten der Übernahme von EG 3 Stufe 1 oder EG 3 Stufe 2 nach sechs Monaten in die EG 5 nicht durchgeführt?


4. Wie sieht der Freistaat als Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht gegenüber den Verwaltungsangestellten der Schulsekretariate, wenn ein Ausgleich der zu viel geleisteten Arbeitsstunden vom 1. November 2006 bis 31. Januar 2009 nicht erfolgte?


5. Warum ist die soziale Kompetenz, die im Aufgabenbereich der Schulsekretärinnen eine immer bedeutendere Rolle einnimmt, nach wie vor nicht im Berufsbild der Schulsekretärinnen aufgenommen worden?


6. Wie sehen die konkreten Planungen der Staatsregierung für die immer noch anstehende Entfristung der Planstellen für Verwaltungsangestellte im Bereich der Schulsekretariate aus?


a) Wie viele Planstellen stehen noch zur Entfristung an?


b) Wie viele der Verträge von Verwaltungsangestellten an Schulsekretariaten sind nach wie vor Jahresverträge?


7. Welcher Stellenschlüssel gilt für die Zuteilungsrichtlinien für die Studienseminare zur Ausbildung von Lehrern an beruflichen Schulen und wo ist der Tätigkeitskatalog festgelegt?

Antwort des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 20.05.2010


Zu 1.:
Der mit KMS vom 25.10.2007 den Regierungen übermittelte Tätigkeitskatalog diente ausschließlich dem Zweck, den mit der Eingruppierung befassten Dienststellen eine einheitliche tarifliche Bewertung der verschiedenen Tätigkeiten zu ermöglichen. Es bestand zu keiner Zeit die Absicht, den Katalog als abschließende Liste der von den Schulsekretärinnen auszuübenden Tätigkeiten zu definieren, mit dem Ergebnis, dass nicht beschriebene Tätigkeiten nicht ausgeübt werden müssten; diese insbesondere von der Arbeitsgemeinschaft der Verwaltungskräfte an Bayerischen Schulen e.V. (AVBS) bevorzugte Schlussfolgerung würde den Grundregeln des Arbeitsrechts (z. B. Direktionsrecht des Arbeitgebers) widersprechen.



 

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