Bei den Straßenmeistereien in Bayern gab es bei den Arbeitszeitenregelungen der „Späher“ Veränderungen. Früher hatten sie die Aufgabe, zwischen 1:30 Uhr und 3:30 Uhr den Wetter- und Warndienst durchzuführen, und konnten anschließend gegebenenfalls den Dienst unterbrechen und ihn später fortsetzen. Neue Regelung ist es nun, nach dem nächtlichen Einsatz ab 1:30 Uhr den Dienst ununterbrochen bis Dienstende (nach 8,25 Stunden) fortzusetzen.
Ich frage die Staatsregierung:
1. Wie kommt es zu so einer Regelung?
2. Welche Aufgaben sollen die Angestellten zwischen 3:30 Uhr und der ursprünglichen Dienstbeginnzeit erledigen?
3. Welche Straßenmeistereien wurden zusammengelegt und welche Einsparungen gab es in diesen Fällen jeweils im Personalbereich (Auflistung nach Straßenmeistereien und Besoldungsgruppen) sowie bei der technischen Ausstattung?
4. Wie viel Personal wurde im Zuge der Zusammenlegung von Straßenmeistereien anderweitig im öffentlichen Dienst beschäftigt?
5. Was wurde aus den Liegenschaften der Straßenmeistereien, die geschlossen wurden?
6. Wie sind die Einstellungszahlen von Auszubildenden bei den Straßenwärtern seit 2000 bis jetzt?
Antwort des Staatsministeriums des Innern vom 14.10.2010
Zu 1.:
§ 3 Abs. 1 der Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung (AzV) für den bayerischen öffentlichen Dienst vom 3. Juli 2007 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14/2007, Seite 451) sieht vor, dass pro 24-Stunden-Zeitraum eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren ist. Darüber hinaus sollen die Regelarbeitszeiten nach AzV eingehalten werden und die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht übersteigen.
Die Dienstpläne der Meistereien müssen diese Vorgaben erfüllen. Die in der Anfrage beschriebene Dienstunterbrechung wäre nicht AzV-konform, da die vorgeschriebene zusammenhängende Ruhezeit nicht eingehalten werden könnte.
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