An vielen Stellen in Bayern werden Integrationskurse angeboten, die den Migranten Wissen über Sprache und Landeskunde Deutschlands vermitteln sollen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge will die Ausgaben für diese Kurse kürzen, obwohl viele Bewerber schon jetzt keinen Platz bekommen.
Ich frage die Staatsregierung:
1. Was sind die Zulassungsvoraussetzungen, die Migranten erfüllen müssen, um an einem Integrationskurs teilzunehmen? Werden die Bewerber daraufhin in verschiedene Dringlichkeitsstufen eingeordnet, und wenn ja, wie wird diese Kategorisierung durchgeführt?
2. Wie viele solche Integrationskurse haben mit wie vielen Teilnehmern in welchen Orten in Bayern im Jahr 2009 stattgefunden? Wie sind die Zahlen für die Jahre 2000– 2008?
3. Wie lange müssen Bewerber auf eine Zulassung warten? Wie viele Bewerber haben keinen Platz in einem Kurs in ihrer Region bekommen?
4. Welche Kosten entstehen pro Teilnehmer eines solchen Integrationskurses?
a) Wie viel finanzielle Eigenbeteiligung besteht davon für die Teilnehmer?
b) Wer bezahlt oder bezuschusst diese Kurse in welcher Höhe?
5. Wie viel Geld wurde im Jahr 2009 vom Bund und vom Freistaat insgesamt für Integrationskurse aufgewendet?
6. Wie sieht die finanzielle Planung in der Zukunft aus?
Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 20.11.2010
Zu 1.:
Die Teilnahme an Integrationskursen ist in §§ 44 und 44 ades Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geregelt:
Rechtsanspruch auf Teilnahme:
Ausländer, die nach dem 1. Januar 2005 einen Aufenthaltstitel in Deutschland erhalten haben, haben einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn
• sie sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten und
• zum Zweck des Familiennachzugs, aus humanitären Gründen oder als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder
• eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 2 AufenthG erhalten haben.
Verpflichtung zur Teilnahme:
Neuzuwanderer sind zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn sie sich nicht auf einfache (§ 44 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 a AufenthG) beziehungsweise ausreichende (§ 44 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 b AufenthG) Art auf Deutsch verständigen können. Die Verpflichtung zur Teilnahme stellt die Ausländerbehörde fest. Zudem können Neuzuwanderer zur Teilnahme verpflichtet werden, wenn sie Arbeitslosengeld II beziehen und die Verpflichtung in der Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist (§ 44 a Absatz 1 Nr. Träger der Grundsicherung ausgesprochen. Die Verpflichtung wird in diesen Fällen vom Träger der Grundsicherung ausgesprochen.
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