Sondernutzungsrechte für Luftsportclub Kitzingen

22 Juni 2011

Sondernutzungsrechte für Luftsportclub Kitzingen

Bisher hatte der Luftsportclub Kitzingen seitens des Luft­ fahrtamtes Nordbayern die luftfahrtrechtliche Ausnahme­ genehmigung für eine Sondernutzung für den Flugplatz in den Harvey­Kasernen in Kitzingen.


Ich frage die Staatsregierung:


1. Ist es richtig, dass die jüngste Verlängerung der Sonder­ nutzungsrechte nur noch für Segelflugzeuge und nicht mehr für Motorsportflugzeuge gilt?


2. Wenn ja, aus welchem Grund erfolgte keine Bewilligung mehr für Motorsportflugzeuge?

Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 03.05.2011


Zu 1.: Für den Segelflugbetrieb am Militärflugplatz Kitzingen wur­de im Jahre 1956 eine zeitlich unbefristete zivile Mitbenut­zung des militärischen Flugplatzgeländes genehmigt. Der Segelflugbetrieb am Militärflugplatz Kitzingen findet bis heute aufgrund dieser bestandskräftigen Genehmigung statt. Die zivile Mitbenutzungserlaubnis für den Segelflugbetrieb umfasst nicht die Nutzung des Militärflugplatzes Kitzingen für Starts und Landungen durch Motorflugzeuge. Hierfür wurden auf Antrag Einzelausnahmeerlaubnisse mit jeweils zeitlicher Befristung, letztmalig bis 31.12.2010, erteilt. Bemühungen der Stadt Würzburg, der IHK Würzburg­ Schweinfurt und von Bundestags­- und Landtagsabgeordneten in den Jahren 1984 und 1985, für einen Motorflugbe­trieb ebenfalls eine zivile Mitbenutzungsgenehmigung des Militärflugplatzes Kitzingen zu erreichen, sind an der ableh­nenden Haltung der US-Streitkräfte gescheitert.



 

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