Ich frage die Staatsregierung:
1. Ist es richtig, dass diejenigen Beamten, denen nach Art. 91 Abs 1 BayBG eine Altersteilzeitbeschäftigung mit anschließendem Eintritt in den Ruhestand vor Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts vom jeweiligen Ministerium genehmigt wurde, nach Einführung des Neuen Dienstrechts, eine Änderungsmitteilung erhielten, in der diese Altersgrenze für den jeweiligen Beamten nach oben hinkorrigiert und damit der Eintritt in den Ruhestand nach hinten verlängert werden musste?
a) Wenn ja, welche Alternativen, Möglichkeiten existieren für die jeweiligen Beamten, um doch noch zum zuvorgenehmigten Zeitpunkt in den Ruhestand eintreten zu können?
b) Warum soll der nach Altem Dienstrecht genannte Ruhestandstermin für die jeweiligen Beamten nur deklaratorisch und nicht gesetzlich bindend festgesetzt worden sein?
2. Woraus ergibt sich die gesetzlich bindende Wirkung des abgeänderten Ruhestandtermins?
a) Ist es möglich, dass der nach Neuem Dienstrecht genannte Ruhestandstermin auch nur eine deklaratorische Wirkung hat?
b) Warum bestimmen die bayerischen Ministerien Eintrittstermine in den Ruhestand, wenn diese letztendlich nur eine deklaratorische Wirkung besitzen sollen?
c) Wie wird aufgrund von rein deklaratorischen Erlassen eine nachhaltige Personalpolitik an den betroffenen Behörden des Freistaats Bayern gewährleistet?
d) Wurden alle betroffenen Beamten im Schreiben, wo der Eintritt in den Ruhestand nach altem Dienstrecht festgelegt wurde, darauf hingewiesen, dass es sich lediglich um einen Termin mit deklaratorischer Wirkung handeln soll?
3. Wenn nein, liegt dann nicht eine Verletzung der Fürsorge und Informationspflicht vor?
4. Welche konkreten Möglichkeiten gibt es für alle diejenigen, die nach Art. 91, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG (Altes Dienstrecht) noch nach dem Ruhestandstermin des Alten Dienstrechts in den Ruhestand eintreten wollen?
Antwort des Staatsministeriums der Finanzen vom 16.07.2011
Zu 1.: Nach Art. 91 Abs. 1 Satz 1 BayBG erstreckt sich die Altersteilzeit zwingend bis zum Eintritt in den Ruhestand. Durch das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern wurde die Altersgrenze für den Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand schrittweise von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben. Entsprechend verlängert sich der Zeitraum der Altersteilzeit.
Grundsätzlich eröffnet der Antragsruhestand den Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit, frühestens mit Vollendung des 64. Lebensjahrs, mithin vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, auf Antrag in den Ruhestand zu treten. Bei der Altersteilzeit im Teilzeitmodell ist eine Kombination mit dem Antragsruhestand ohne Weiteres möglich, bei der Altersteilzeit im Blockmodell nur bei Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe; je nach Einzelfall können auch Versorgungsabschläge anfallen.
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