Mittelschulverbünde

6 September 2011

Mittelschulverbünde

Ich frage die Staatsregierung:


1. Wie wirken sich die neuen Mittelschulverbünde auf das Stundenkontingent der Verwaltungsangestellten aus, da man an den Volksschulen jetzt zwischen Grund­ und Mit­telschule unterscheiden muss?


2. Wie wirken sich diese Verbünde auf die Trennung des Zuständigkeitsbereiches aus?


3. Werden die Mittelschulverbünde Auswirkungen auf die Aufsplittung der Finanzierung haben und wenn ja, inwie­fern wirkt sich dies aus?

Antwort des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 03.08.2011


Zu 1.: Mit KMS vom 15.01.1997 (Nr. IV/9­P7050­4/2 179) war für den Volksschulbereich die Eingruppierung der Verwaltungs­angestellten an Vollschulen (Grund­- und Hauptschulen) ge­regelt worden.


Im Zuge der Einführung der Bayerischen Mittelschule und der Schaffung von Schulverbünden ab dem Schuljahr 2010/2011 wurden diese Schulen rechtlich in je selbstständi­ge Grundschulen und Hauptschulen aufgeteilt (siehe Ant­ wort zu Frage 2).


Diese schulorganisatorische Maßnahme hat jedoch keine Auswirkungen auf die Verwendung und die Eingruppierung der Verwaltungsangestellten. Im KMS vom 02.06.2010 (Nr. IV.5­5P7050­4.54 494) ist ausgeführt, dass der Arbeitszeit­umfang nach den Zuteilungsrichtlinien und die für die Ein­gruppierung maßgeblichen Tätigkeiten unverändert bestehen bleiben, da die Verwaltungskraft bei den beiden (nun recht­lich aufgeteilten) Schulen tätig ist. Insofern sind diese Schu­len gemeinsam zu betrachten.


Schulverbünde stellen nach Art. 32 a BayEUG eine beson­ dere Form der Zusammenarbeit mehrerer Mittelschulen dar. Verbundkoordinatoren sind nach Art. 32 a Abs. 4 BayEUG die von der Regierung mit der Wahrnehmung ausschließlich verbundbezogener Aufgaben beauftragten Leiter einer der Schulen im Verbund. Mit KMS vom 17.08.2010 (Nr. IV.5­ 5P7050­4.65188) wurde jedem der zum Schuljahr 2010/2011 startenden Schulverbünde eine Aufstockung von jeweils einer Stunde für die Verwaltungskraft bereitgestellt. Diese Aufstockung ist mit den verbundbezogenen Aufgaben des Verbundkoordinators verknüpft und daher an der Schule des Verbundkoordinators wahrzunehmen. Sie wird nur für die Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben des Verbundko­ ordinators gewährt. Diese Regelung gilt weiter für das Schul­ jahr 2011/2012.



 

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