Bedienstete mit Migrationshintergrund im ÖD

20 Oktober 2011

Bedienstete mit Migrationshintergrund im ÖD

Ich frage die Staatsregierung:


1. Wie viele Bedienstete mit Migrationshintergrund sind seit dem Jahr 2000 bis heute in den verschiedenen Behörden und Verwaltungen des öffentlichen Dienstes in Bayern beschäftigt (Auflistung nach Laufbahngruppen)?


2. Wie viele Auszubildende mit Migrationshintergrund wurden in den Jahren seit 2005 in den öffentlichen Dienst in Bayern eingestellt und haben ihre Ausbildung erfolgreich absolviert? Wie viele haben die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen?

Antwort des Staatsministeriums der Finanzen vom 06.09.2011


Zu 1. und 2.: Eine statistische Datenbasis über den Anteil der Beschäftigten des Freistaats Bayern mit Migrationshintergrund im öffentlichen Dienst existiert nicht. Unabhängig von einer fehlenden Einheitlichkeit der Begriffsdefinition des Migrationshintergrundes ist eine Erhebung entsprechender Daten sowohl aus personalakten- und datenschutzrechtlicher Sicht, als auch aus Gründen der allgemeinen Gleichbehandlung unzulässig.


1. Personalakten- und Datenschutzrecht Gemäß Art. 102 Satz 1 BayBG darf der Dienstherr personenbezogene Daten nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen erforderlich ist. Diese Vorschrift gilt für Beamtinnen und Beamte und ehemalige Beamtinnen und Beamte aber auch für Bewerberinnen und Bewerber. Weiterhin werden die Vorschriften des Personalaktenrechts auch auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates angewandt.


Die Erhebung von Daten betreffend den Migrationshintergrund der Bediensteten wäre mangels bestehender Rechtsgrundlage nur mit Einwilligung der Betroffenen sowie anonymisiert möglich. Seitens des Bundesbeauftragten für Datenschutz wurden zutreffend im Rahmen einer Arbeitssitzung vom 18. Mai 2011 zum Thema „Erstellung eines Berichts zu den Möglichkeiten der Datenerhebung zum Anteil der Beschäftigten mit Migrationshintergrund“ gravierende Zweifel hinsichtlich der Schaffung einer rechtmäßigen Erhebungsgrundlage geäußert.


Hingewiesen sei zudem auf Art. 33 Abs. 2 GG, nach welchem die maßgeblichen Kriterien für den Zugang zu öffentlichen Ämtern ausschließlich Eignung, Leistung und Befähigung darstellen.



 

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