Innere Verwaltung

26 Oktober 2011

Innere Verwaltung

Ich frage die Staatsregierung:


1. Wie haben sich die Einstellungszahlen im mittleren, ge­hobenen und höheren Dienst in der inneren Verwaltung in den letzten zehn Jahren bei der Wahrnehmung einer sich erweiterten Aufgabenvielfalt verändert?


2. Welche Aufgaben wurden zusätzlich auf die Regierun­ gen und Landratsämter verlagert und wie hat sich dies stellenmäßig in den einzelnen Regierungen und Land­ratsämtern (Auflistung) niedergeschlagen?


3. Wurden deshalb die Einstellungszahlen (Auflistung) er­höht?

Antwort des Staatsministeriums des Innern vom 21.09.2011


Die Schriftliche Anfrage beantworte ich in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit wie folgt:


Zu 1.: Die jährlichen Einstellungszahlen in der allgemeinen inneren Verwaltung beruhten in den letzten zehn Jahren maßgeblich auf den Stellen, die der Haushaltsgesetzgeber für das jewei­lige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellt hat, den Altersab­gängen, dem Wechsel von Mitarbeiterinnen und Mitarbei­tern zu anderen Dienstherren oder in andere Geschäftsberei­che sowie der Dauer der haushaltsgesetzlichen Wiederbeset­zungssperre (derzeit ein Jahr nach dem Tag des Ausschei­dens). Im Hinblick darauf besteht kein unmittelbarer Zusam­menhang zwischen Neueinstellungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und neuen oder intensiver wahrzunehmen­ den Aufgaben bzw. Aufgabenabbau.


Bei einer Gesamtbetrachtung der staatlichen Leistungen, die den Landkreisen für die Erledigung der staatlichen Aufgaben (Landratsamt als Staatsbehörde) gewährt werden, ist von entscheidender Bedeutung, dass diese nach folgendem dua­len System erbracht werden:


Der Freistaat Bayern weist den Landratsämtern zum einen „nach Bedarf“ Staatsbeamte zu (Art. 37 Abs. 3 Landkreis­ordnung – LKrO) und trägt den damit verbundenen Perso­nalaufwand. Über den Umfang der ausgewiesenen Planstel­len bestimmt letztlich der Bayerische Landtag als Haushaltsgesetzgeber, indem er in den Stellenplänen verbindlich re­gelt, wie viele Stellen in welcher Wertigkeit für die Land­ratsämter zur Verfügung stehen.



 

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