Ich frage die Staatsregierung:
1. Welche Mindestgröße für die Wasserschutzgebiets fläche in Rodenbach und Wombach gibt es ohne Ab dichtung der drei dort vorhandenen Tiefbrunnen des Fernwasserzweckverbandes Mittelmain (FWM) und wie groß muss das Schutzgebiet nach der Abdichtung der drei Tiefbrunnen noch sein?
2. Welche Fläche gehört zum aktuellen Zeitpunkt zum Wasserschutzgebiet Rodenbach und Wombach?
3. Gibt es derzeit Bestrebungen zur Ausweisung eines neuen Wasserschutzgebietes in Rodenbach-Nord?
a) Wurden dazu bereits entsprechende Gespräche geführt, und wenn ja, wer war an diesen Gesprächen beteiligt?
b) Ist geplant, die betroffenen Grundstückseigentümer an den Gesprächen zu beteiligen, und wenn ja, wann soll dies erfolgen?
Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 22.03.2012
Zu 1.: Die erforderliche Bemessung der Schutzzonen (mit und ohne Abdichtung der Brunnen) muss in jedem Einzelfall durch ein Fachgutachten auf der Grundlage des LfU-Merkblattes 1.2/7 bestimmt werden. Ein mangelhafter, nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechender Ausbau eines Brunnens kann nach dem Urteil des BayVGH vom 24.10.2007 (Az.: 22 N 05.2524) nicht durch ein größeres Wasserschutzgebiet kompensiert werden, sofern technische Sanierungsmaßnahmen zumutbar sind. Eine Abdichtung gegen das Eindringen von Oberflächenwasser ist eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und somit nach § 50 Abs. 4 WHG erfor derliche Maßnahme.
Zu 2.: Das o. g. Wasserschutzgebiet wurde mit Verordnung vom 17.01.1980 festgesetzt und ist noch gültig. Ein detaillierter Lageplan mit dem Umgriff des derzeit gültigen Wasserschutzgebiets kann jederzeit im Landratsamt Main-Spessart eingesehen werden. Die Flächengröße beträgt 0,7 km2.
Zu 3.: Nach der Aufhebung der damals rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung (Urteil des VGH München vom 28.11.2008) ist die Neuausweisung eines wirksamen Trink wasserschutzgebiets notwendig. Das Wasserschutzgebiet vom 31.01.1980 erfüllt die heute zu stellenden Anforderun gen an den Trinkwasserschutz nicht. Daher hat die Fernwasserversorgung Mittelmain (FWM) die Erstellung eines Arbeitsprogramms für die Neubemessung des Schutzgebiets bei einem einschlägigen Planungsbüro beauftragt.
Zu 3.: Nach der Aufhebung der damals rechtskräftigen Wasser schutzgebietsverordnung (Urteil des VGH München vom 28.11.2008) ist die Neuausweisung eines wirksamen Trinkwasserschutzgebiets notwendig. Das Wasserschutzgebiet vom 31.01.1980 erfüllt die heute zu stellenden Anforderungen an den Trinkwasserschutz nicht. Daher hat die Fernwasserversorgung Mittelmain (FWM) die Erstellung eines Arbeitsprogramms für die Neubemessung des Schutzgebiets bei einem einschlägigen Planungsbüro beauftragt.
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