Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich auf Bundesebene für eine Streichung der Altershöchstgrenze bei Schöffen (§ 33 Nr. 2 Gerichts-verfassungsgesetz) einzusetzen.
Begründung:
Das Schöffenamt soll die gesamte Bevölkerung nach Alter, Geschlecht, Beruf und sozialer Stellung repräsentieren. Dennoch regelt § 33 Nr. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), dass Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden, nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen.
Die derzeitige Altersbegrenzung für Schöffen in Strafsachen sollte u.E. abgeschafft werden. Angesichts der demographischen Entwicklung ist es nicht nachvollziehbar, dass ältere Menschen durch willkürlich gesetzte Altersgrenzen vom Engagement für die Gesellschaft abgehalten werden. Gerade ältere Menschen bringen wertvolle Lebenserfahrung für das Schöffenamt mit.
Lesen Sie den kompletten Antrag als pdf-Dokument: 0000004271
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