Datenerhebung beim Provider im E-Mail-Postfach vermisster Personen

26 April 2015

Datenerhebung beim Provider im E-Mail-Postfach vermisster Personen

Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den in Art. 34a Polizeiaufgabengesetz (PAG) die gesetzliche Grundlage für die Überwachung des ruhenden E-Mailverkehrs im Bereich der präventiven Gefahrenabwehr geschaffen wird.
Begründung:
Das OVG Koblenz hat mit Beschluss vom 5. September 2013, Az. 7 F 10930/13.OVG klargestellt, dass über den Inhalt des E-Mail-Postfachs einer vermissten Person keine Datenerhebung gemäß § 31 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) Rheinland-Pfalz vorgenommen werden kann, weil E-Mails, die auf dem Server eines Providers zwischen- oder endgespeichert sind, aber nicht abgeschickt wurden, nicht dem Begriff der Telekommunikation nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 22 Telekommunikationsgesetz (TKG) unterfallen. Auch der Art. 34a PAG verwendet den Begriff der Telekommunikation und erfasst damit ebenfalls nicht den ruhenden Mailverkehr. Daher besteht die Regelungslücke sowohl in Rheinland-Pfalz, als auch in Bayern.

Lesen Sie den kompletten Antrag als pdf-Dokument: 0000004208


 

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