Rückkehr zum Grundsatz „ein Betrieb – ein Tarifvertrag“

14 November 2014

Rückkehr zum Grundsatz „ein Betrieb – ein Tarifvertrag“

Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich auf Bundesebene für eine gesetzliche Regelung einzusetzen, die unter Berücksichtigung der grundgesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine weitgehende Rückkehr zum bis zum Jahr 2010 geltenden Grundsatz „ein Betrieb – ein Tarifvertrag“ ermöglicht.
Begründung:
Die Tarifautonomie, die die Koalitionsfreiheit und das Streikrecht beinhaltet, ist ein hohes Gut und im Grundgesetz verankert. Bis zum Jahr 2010 galt in Deutschland der Grundsatz der Tarifeinheit: „Ein Betrieb – ein Tarifvertrag“. Dieser Grundsatz wurde durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gekippt.
In jüngster Zeit häufen sich Streiks von relativ kleinen Gewerkschaften, die durch ihre Schlüsselposition große Konzerne im Verkehrsbereich tageweise lahmlegen. Dadurch werden Gesellschaft und Wirtschaft quasi „in Geiselhaft genommen“. Dieses Vorgehen wird durch die Gesellschaft zunehmend als unverhältnismäßig wahrgenommen.

Lesen Sie den kompletten Dringlichkeitsantrag als pdf-Dokument: 0000002543


 

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